, war G.________ jedoch nur in groben Zügen darüber informiert, was der Beschuldigte beabsichtigte (Vorauszahlungen an Drittpersonen, um an grössere Kredite zu kommen). Wie das Vorhaben vom Beschuldigten konkret umgesetzt wurde (Kreditgeber bzw. Kreditvermittler weitgehend fremde Personen für den Beschuldigten, keine schriftlichen Verträge, keine Quittungen, keine Sicherheiten, etc.), war ihr nicht bekannt. Ebenso wenig wurde G.________ vom Beschuldigten über das damit einhergehende immense Risiko informiert.