die Tragweite des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts (Vermögen der C.________ GmbH) mangels genügender Wissensgrundlage gar nicht erkennen bzw. beurteilen konnte und mithin unter keinem Gesichtspunkt eine rechtsgenügliche Einwilligung vorliegt. Eine gültige Einwilligung hätte bedingt, dass G.________ einerseits sämtliche Aspekte des Geschäfts inkl. der Modalitäten der Geldtransaktionen (d.h. kein schriftlicher Vertrag, keine Quittierung der Übergaben, keine Sicherheiten etc.) sowie andererseits das sich daraus ergebende immense Risiko eines Vermögensverlusts für die C.________ GmbH gekannt hätte. Wie zuvor dargelegt (E. 9.5. und 10.1.3. hiervor), war G._____