Zusammenfassend erachtet daher das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt. Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach keine rechtsgenügliche und tatbestandsauschliessende Einwilligung von G.________ in die schädigenden Handlungen des Beschuldigten erfolgt ist, zumal es G.________ sowohl am erforderlichen (umfassenden) Wissen als auch am Willen bzw. an der Inkaufnahme fehlte, die C.________ GmbH am Vermögen zu schädigen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass G.________ die Tragweite des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts (Vermögen der C.___