51 Mittel in die C.________ GmbH hatten […]. Sie hatte demnach weder Kenntnis der Sachlage noch von allfälligen Konsequenzen und damit nicht genügend Informationen, um überhaupt wirksam einwilligen zu können. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht von einer tatbestandsausschliessenden vorgängigen Einwilligung der Verletzten die Rede sein. Selbst wenn G.________ bereit gewesen wäre, in ein gewisses Risiko zur Geldbeschaffung einzuwilligen, dann jedenfalls nur in eins, durch das die C.________ GmbH und nicht wie vorliegend die M.________ AG zu Geld gekommen wäre.