Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 12; BGE 131 IV 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung hat aber ergeben, dass G.________ zwar wusste, dass es einen 'AV.________’ gab und nachträglich auch erfuhr, dass A.________ diesem gewisse finanzielle Mittel der C.________ GmbH bar übergeben hatte, jedoch weder die Grössenordnung der Bargeldübergaben kannte noch erkennen konnte, dass diese keine reale Aussicht auf Erfolg im Sinne von Rückflüssen finanzieller