___ jeweils vorgängig über alle angeklagten Bargeldbezüge und deren Übergabe an 'AV.________’ ohne Quittung und ohne realistische Aussicht auf Rückzahlung bzw. auf die tatsächliche Einräumung eines Darlehens informiert und damit einverstanden gewesen wäre. Denn Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Einwilligung des (materiell) Verletzen nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg abdecken muss (vgl. STEFAN TRECH- SEL/CHRISTOPHER GETH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches