__ was folgt fest (pag. WSG 18 562, S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Formell scheitert eine tatbestandsausschliessende Einwilligung vorliegend daran, dass die C.________ GmbH und nicht G.________ oder Q.________ die Verletzte war. Materiell hingegen könnte argumentiert werden, G.________ habe via AE.________ GmbH den Willen der C.________ GmbH gebildet und hätte daher in deren Verletzung einwilligen können. Dieser Argumentation könnte indes nur dann gefolgt werden, wenn die Beweiswürdigung ergeben hätte, dass G.________ jeweils vorgängig über alle angeklagten Bargeldbezüge und deren Übergabe an 'AV.