Einwilligungen in solche Geschäfte bedürfen zwingend einer hinreichenden Wissensgrundlage. Ist beispielsweise das Risiko aufgrund täuschender Angaben des Darlehensnehmers in Wirklichkeit grösser als die Organe für die AG als Darleiherin annehmen durften, ist in Bezug auf den von der Einwilligung nicht gedeckten Risikoüberschuss ein strafrechtlich relevanter Schaden (Darlehensbetrug) anzunehmen (STALDER, Die Einwilligung der juristischen Person in ihre Vermögensschädigung, Eine strafrechtliche Sicht am Beispiel der Aktiengesellschaft, 2024, S. 199 f.). Die Vorinstanz hielt zur allfälligen Einwilligung von G.________ was folgt fest (pag.