O., N 19 zu Vor Art. 14 StGB). Für den Täter gilt schliesslich, dass er um die Einwilligung im Zeitpunkt der Tathandlung wissen muss (GRAF, a.a.O., N 1009 f.). Im Rechtsverkehr tauchen Willensmängel häufig im Zusammenhang mit sog. Risikogeschäften auf. Einwilligungen in solche Geschäfte bedürfen zwingend einer hinreichenden Wissensgrundlage.