Die Entscheidung muss demnach auf einer genügenden Informationsbasis getroffen werden, was etwa im Arzthaftungsrecht eine hinreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Risiken eines bevorstehenden Eingriffs voraussetzt. Darüber hinaus hat die Zustimmung freiwillig und ohne Willensmängel zu erfolgen sowie im Zeitpunkt der Tat vorzuliegen, und sie ist bis zur Tatausführung widerruflich (GRAF, a.a.O., N 1009 f.). Sie muss mithin zeitlich vor der Tat erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung ist unbeachtlich (BGE 142 IV 346 E. 4.3., vgl. auch NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 19 zu