Der Einwilligende muss Einsicht in das Wesen und die Tragweite seiner Einwilligung haben, damit Einwilligungsfähigkeit vorliegt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 34 zu Vor Art. 14 StGB). Was der Einwilligende nicht weiss, nicht erkennt und nicht absieht, kann er auch nicht gültig erlauben (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 40 Vor Art. 14 StGB). Die Entscheidung muss demnach auf einer genügenden Informationsbasis getroffen werden, was etwa im Arzthaftungsrecht eine hinreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Risiken eines bevorstehenden Eingriffs voraussetzt.