50 erfolgen (GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Ungetreue Geschäftsbesorgung. Misswirtschaft, 2017, Z. 918 ff.). Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und hat nur Wirkung, sofern sie in Kenntnis der Sachlage und der Konsequenzen erteilt wird (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 22 ff. zu Vor Art. 14 StGB). Der Einwilligende muss Einsicht in das Wesen und die Tragweite seiner Einwilligung haben, damit Einwilligungsfähigkeit vorliegt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.