Zu prüfen bleibt demnach eine allfällige Einwilligung von G.________: Voraussetzung für die Einwilligung ist erstens, dass diese nicht als widerrechtlich oder sittenwidrig i.S.v. Art. 20 Abs. 1 OR eingestuft wird oder zufolge übermässiger Selbstbindung gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst. Insofern kann nur in die Verletzung eines Rechtsguts eingewilligt werden, über das dessen Träger auch verfügen darf. Die Einwilligung ist zweitens eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie kann jedoch nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgegeben werden, etwa wenn ein Risiko bewusst in Kauf genommen wird.