_ aufgeteilt. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen-Gesellschaft auch bei einer eher materiellen und nicht streng formellen Betrachtungsweise nicht zur Anwendung kommt. Zu anderen Schlüssen könnte man allenfalls dann kommen, wenn man G.________ als Mittäterin und damit faktische Mit-Geschäftsführerin neben A.________ bezeichnen müsste, die materiell (mittels Durchgriff durch die AE.________ GmbH) in eine eigene Vermögensposition eingriff. Das war sie aber, wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, ganz klar nicht ([…]). Mit der gleichen Überlegung, wonach G.