che Inhaber des Gesellschaftsvermögens» und «als zentrales Willensorgan» der Vermögensverfügung des Geschäftsführers zu, so kann dadurch allenfalls schon deren Pflichtwidrigkeit bzw. die Vermögensschädigung entfallen (LEHMKUHL, a.a.O. S. 175 f.). Dies stellt sich vorliegend – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – wie folgt dar (pag. WSG 18 562; S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war nicht Gesellschafter (weder einziger Gesellschafter noch Mit-Gesellschafter) der C.________ GmbH, d.h. die Personalunion zwischen einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Einpersonen-Gesellschaft zugrunde liegt [vgl.