2021, S. 175 f.). Aufgrund dessen, dass Art. 158 StGB die Pflichtwidrigkeit als normatives Tatbestandsmerkmal voraussetzt, hat die (konkludente oder ausdrückliche) Einwilligung des Geschäftsherrn tatbestandsausschliessende Wirkung (DAMIAN GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 158 N 9 f.). Bedeutung kommt der Einwilligung folglich – nicht erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit – in jenen Fällen zu, in denen ein Unternehmen Geschädigter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) durch Organe bzw. Organmitglieder, z.B. eine GmbH durch ihren eigenen Geschäftsführer, wird. Stimmen nämlich die Gesellschafter (bzw. die Mehrheit der Gesellschafter) «als wirtschaftli-