49 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Frage der Einwilligung zu werfen. Der Einwilligung des Rechtsgutsträgers kann im Wirtschaftsstrafrecht von vornherein nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich zukommen, da für den Einzelnen nur Individualrechtsgüter (und diese nicht uneingeschränkt) disponibel sind, nicht hingegen Allgemeinrechtsgüter (LEHMKUHL, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Handund Studienbuch, 2. Aufl. 2021, S. 175 f.).