Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Es bleibt anzumerken, dass die C.________ GmbH selbst bei Erhalt des erhofften Kredits im Vermögen geschädigt gewesen wäre, zumal der Kredit einerseits nicht der C.________ GmbH, sondern der M.________ AG bzw. indirekt dem Beschuldigten hätte zukommen sollen, und dieser andererseits zur Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ hätte verwendet werden sollen, was nicht im geschäftsmässig begründeten Interesse der C.________ GmbH gewesen wäre. Tatbestandsausschliessende Einwilligung