GmbH rechtlich fremd war, ist evident. Auf die Frage der materiellen/wirtschaftlichen Fremdheit ist gleich anschliessend zurückzukommen. Auch steht ausser Zweifel, dass der C.________ GmbH durch seine Handlungen ein Vermögensschaden entstand, und dass die nötige Kausalität zwischen Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden gegeben ist.