’ […], kommt das Gericht zum Schluss, dass A.________ mit der Übergabe von insgesamt CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 in bar an einen nicht sicher identifizierten Dritten, ohne Quittungen und ohne Vereinbarung, die eine einklagbare Gegenleistung belegen oder begründen würden, bzw. deren Verwendung für sich selbst und weitere Dritte, seine Pflichten verletzte. Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation keinesfalls eingegangen wäre. Dass A.________ das Vermögen der C.________ GmbH rechtlich fremd war, ist evident.