___ GmbH eingetragen und nahm diese Funktion auch tatsächlich wahr, er kommt folglich als Täter in Frage. Der Inhalt der Treuepflichten des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. insbesondere Art. 812 Abs. 1 und 2 OR. Der Geschäftsführer hat unter anderem die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren. Angesichts des bei der Beweiswürdigung Dargelegten, insbesondere des fehlenden realen Hintergrunds des Geschäfts mit 'AV.________’ […], kommt das Gericht zum Schluss, dass A.______