Rechtliche Würdigung Objektiver Tatbestand In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz nach allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, auf die verwiesen werden kann, in objektiver Hinsicht was folgt (pag. WSG 18 561 ff.; S. 92 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war während der gesamten angeklagten Deliktszeit im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C.________ GmbH eingetragen und nahm diese Funktion auch tatsächlich wahr, er kommt folglich als Täter in Frage.