Gleichzeitig war sie über die Einzelheiten und die (Gesamt-)Höhe der tranchenweise geleisteten Zahlungen nicht informiert. So war ihr etwa nicht bekannt, dass der Beschuldigte keine Belege für die Geldübergaben erhalten hatte (pag. 05 101 012 Z. 407 ff.). Gleichzeitig liess er sie im Glauben, dass er alles im Griff hat. Es kann im Übrigen auf die in E. 9.5 hiervor wiedergegebenen Aussagen von G.________ verwiesen werden, welche durchwegs glaubhaft sind: So verzichtete sie darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, und sagte derart offenherzig aus, dass sie sich mitunter selbst belastete, ihre eigene Position schwächte und sich in keinem guten Licht darstellte.