Letzteres ist umso mehr anzunehmen, wäre ihr damals bereits bewusst gewesen, dass die C.________ GmbH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rückzahlung oder eine andere adäquate Gegenleistung erhalten würde und das aufgewendete/vorgeschossene Geld aller Voraussicht nach verloren ist. Dass ihr dieses Wissen mangels (umfassender) Information seitens des Beschuldigten fehlte, wurde hiervor bereits dargelegt und hat die Vorinstanz zutreffend erwogen. So wusste G.________ zwar in den Grundzügen, was der Beschuldigte machte, nämlich, dass er versuchte, über verschiedene Personen an Millionenkredite zu kommen, und er dafür Geld der C.________ GmbH einsetzte.