_ versuchte nicht, A.________ ungerechtfertigt zu belasten – sonst hätte sie jede Kenntnis von den Bargeldübergaben abgestritten –, sondern versuchte, sich so gut als möglich an die Ereignisse zu erinnern und diese einzuordnen. Gegen die Behauptung von A.________, G.________ habe stets über alles Bescheid gewusst und habe jede Bargeldübergabe gekannt, spricht zudem die nur teilweise Verbuchung der Bargeldbezüge auf dem Konto 1052 'Darlehen M.________ AG'. Weiter spricht gegen ihre Kenntnis von allen Übergaben, dass nur auf fünf der Barbezugsquittungen ein Hinweis auf das Geschäft mit 'AV.________’ angebracht war. Hätte G.___