47 für die Geldbezüge an 'AV.________’ gebeten habe, das sei nur ein oder zwei Mal der Fall gewesen. Die Höhe der übergebenen Beträge sei ihr erst nachträglich bekannt gewesen. Sie könne auch die Grössenordnung der Beträge nicht angeben. Sie könne nicht sagen, sie sei über die Angelegenheit M.________ AG/'AV.________’ stets informiert gewesen, A.________ habe "so viel" selbst gemacht. Im Detail sei sie nicht unterrichtet worden. Das Gericht erachtet diese Aussage als glaubhaft. G.________ versuchte nicht, A.____