Von Bedeutung für die rechtliche Würdigung ist primär, ob G.________ vorgängig zu den einzelnen Barbezügen wusste, dass und in welchem Umfang diese vorgenommen wurden und ob sie sich damit einverstanden erklärte, dass das Geld bar, ohne Quittung und ohne Vertrag an unbekannte Dritte weitergegeben wurde. A.________ sagte dazu sinngemäss aus, G.________ habe über alles Bescheid gewusst und er habe immer im Einverständnis mit G.________ gehandelt. Auf die konkrete Frage, ob er G.__