- der C.________ GmbH in grossem Umfang Liquidität entzog, was es nötig machte, dass diese Darlehen bei Drittpersonen (BI.________, BJ.________, AK.________) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können; - damit Risiken einging, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten verletzte. Zum Wissen und Wollen von G.________ erwog die Vorinstanz schliesslich das Folgende (pag. WSG 18 556 f.; S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1.5.4. Das Wissen und Wollen von G.________ / Fazit