46 schriftlichen Vertrag verfügen würde noch würde nachweisen können, dass er ‘AV.________’ überhaupt je Geld übergeben hatte. Im Ergebnis kann mithin auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 555 f.; S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Überzeugung des Gerichts handelte A.________ einerseits, um sich selbst am bar bezogenen Geld zu bereichern, andererseits in der Hoffnung, irgendwie an das 'grosse Geld' zu kommen, um sich gegenüber G.________ als Retter des 'AO.