05 003 005 Z. 140 f.). Er habe keine Sicherheiten verlangt, weil Geschäfte mit einer Bank nicht das Gleiche seien wie mit einer Privatperson (pag. 05 003 004 Z. 107 f.). Diese Aussagen zeigen, dass sich der Beschuldigte der Risiken seines Handelns durchaus bewusst war, zumal es sich bei ‘AV.________’ um eine solche Privatperson handelte. Dasselbe ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zunächst bei «mindestens sechs» Banken um einen Kredit ersucht hatte, und er sich erst anschliessend – als alle Banken abgelehnt hatten – an private Geldgeber wandte (pag. WSG 18 355 Z. 286 ff.; pag. 18 1169 Z. 19 ff.).