18 1157 Z. 40 f.). Die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen und des Einforderns von Sicherheiten zur Absicherung eigener Leistungen war ihm demnach durchaus bekannt; auch wusste er um das finanzielle Risiko im Falle des Fehlens solcher Absicherungen im Geschäftsverkehr. Dass der Beschuldigte über dieses Wissen verfügte, geht nicht zuletzt aus seinen späteren Aussagen zum Sachverhalt rund um BR.________/AW.________ hervor (E. 10.2. hiernach). Dort rechtfertigte er sein Handeln damit, dass das Geld «ja an eine Bank gegangen» sei und sie «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätten (pag. 05 003 005 Z. 140 f.).