Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit diesen Geldübergaben unter den gegebenen Umständen ein immenses Risiko einging. Dieses Bewusstsein ergibt sich nicht zuletzt einerseits aus dem bereits erwähnten Umstand, wonach der Beschuldigte, wenn es um seinen eigenen Vorteil ging, schriftliche Verträge aufsetzte und Sicherheiten in die Verträge aufnahm (vgl. u.a. pag. 04 002 648 f., «Darlehensvertrag» und «Gewinnbeteiligungs-Vertrag»), sowie andererseits aus seiner zum nachfolgenden Sachverhalt getätigten Aussage, wonach die Bank «nicht einfach CHF 5,2 Mio. gegeben [hätte], ohne eine Absicherung zu haben» (pag. 18 1157 Z. 40 f.).