45 ohne zu wissen, ob ‘AV.________’ im Namen einer Gesellschaft handelte und was dieser mit dem übergebenen Geld machen würde. Dies hielt den Beschuldigten indessen nicht davon ab, ‘AV.________’ hohe Geldbeträge zu übergeben, ohne zuvor etwas Schriftliches vereinbart oder eine Sicherheit eingefordert zu haben oder sich zumindest die Übergabe des Geldes quittieren zu lassen. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit diesen Geldübergaben unter den gegebenen Umständen ein immenses Risiko einging.