Davon zeugt namentlich sein selbstverständliches Verhalten, nach dem gescheiterten Geschäft mit ‘AV.________’ im gleichen Stil weiterzumachen und der nächsten Person, die ihm das grosse Geld versprach, ohne jegliche Absicherung erneut hohe Beträge der C.________ GmbH vorzuschiessen. Auch wusste der Beschuldigte, dass er ohne vorgängige Kreditaufnahme bei seinem Bruder nicht in der Lage sein würde, das Geld an die C.________ GmbH zurückzuerstatten. Klar tatsachenwidrig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage: «Nochmals: Die C.________ (GmbH) hat bis heute kein «füfi» bezahlt. Das ist alles Fremdkapital was wir in die C.________ (GmbH) bezahlt haben» (pag.