05 002 012 Z. 407 ff.). Er hat mithin bewusst und entgegen dem Interesse der C.________ GmbH deren Liquidität massiv verschlechtert, sodass die Gesellschaft auf das Darlehen von AK.________ angewiesen war. Ferner ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass der Beschuldigte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die C.________ GmbH von 'AV.________’ keine Rückzahlung oder eine andere adäquate Gegenleistung erhalten und damit das eingesetzte Geld vollumfänglich verlieren würde. Davon zeugt namentlich sein selbstverständliches Verhalten, nach dem gescheiterten Geschäft mit ‘AV.