WSG 18 555 f.; S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Erkenntnis, wonach der Beschuldigte nicht das naive Opfer von ‘AV.________’ gewesen sei (vgl. E. 9.3. hiervor). Sodann gebe es keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannt habe, dass seine Handlungen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgt seien, was er gegenüber der Polizei faktisch zugegeben habe. Dieses Wissen wird durch diverse Aussagen des Beschuldigten indiziert: So machte er – wie hiervor dargelegt – wiederholt geltend, die Geschäfte hätten der Rettung des ‘AO.