44 vum belasteten. Dass AK.________ das Geld zurückhaben wollte, war auch dem Beschuldigten bekannt, was er vor oberer Instanz auf mehrfachen Vorhalt letztlich eingestand (pag. 18 1167 Z. 34). Zuvor hatte er sich sichtlich darum bemüht gezeigt, sich aus der Beantwortung der Frage zu winden, weshalb die «eingebrachten Summen» aus Sicht der C.________ GmbH als Zahlungen betrachtet werden können, welche die Gesellschaft nicht zurückzahlen müsse (pag. 05 003 015 Z. 515 ff.). Die Ersatzfähigkeit war folglich nicht gegeben. Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (pag. WSG 18 555 f.;