43 züglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, und andererseits, weil er es versäumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaffen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte hätten zurückfordern lassen (pag. WSG 18 554 f.; S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts dessen, dass A.________ Bargeld der C.________ GmbH in der Höhe von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 abhob und nicht in deren Interesse verwendete, ist der Vermögensschaden evident. Dass keine Verträge oder Belege für die Geldübergaben existieren, wurde bereits ausgeführt.