Dem schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Da das Darlehen ohnehin nicht für die C.________ GmbH erhältlich gemacht werden sollte, diese also in keiner Art und Weise davon profitiert hätte, konnte sie ungeachtet der Realisierungschance des Kreditgeschäfts kein Interesse daran haben. Die Vorinstanz äusserte sich weiter zum Vermögensschaden, der gemäss Anklageschrift bei der C.________ GmbH einerseits dadurch entstanden sei, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unver-