Dass der Beschuldigte mindestens einen Teil des bar bezogenen Geldes der C.________ GmbH an 'AV.________’ übergab, in der Hoffnung, an ein Darlehen für die 42 M.________ AG zu kommen – wie ihm in der Anklageschrift unterstellt wird –, ist mit der Vorinstanz und gestützt auf seine eigenen Aussagen ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz erwog in einem zweiten Teil sodann was folgt (pag. WSG 18 553 f.; S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1.5.2. Der fehlende reale Hintergrund der Geldübergaben und die fehlende Ersatzfähigkeit A.________