«Das war vermutlich Eigenkapital gewesen. Aber was er mit dem Geld gemacht hat, kann ich Ihnen nicht sagen.» (pag. 05 002 012 Z. 426 f.). Dass der Beschuldigte gestützt auf diese äusserst spärliche Informationsbasis ‘AV.________’ hohe Geldbeträge übergab, ohne sich auf irgendeine Art und Weise abzusichern, ist doch bemerkenswert. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – das Geld an ‘AV.________’ übergab, ohne zu wissen, für wen und für welchen Zweck der Empfänger das erhaltene Geld verwenden würde. Dass der Beschuldigte mindestens einen Teil des bar bezogenen Geldes der C.________ GmbH an 'AV.