04 002 648 f., «Darlehensvertrag» und «Gewinnbeteili- gungs-Vertrag»). Er war sich der Wichtigkeit der Schriftlichkeit von Verträgen und des Einforderns von Sicherheiten im Geschäftsverkehr – gleich wie der Quittierung von Bargeldübergaben – somit durchaus bewusst. Dass der Beschuldigte sodann – wie ihm vorgeworfen wird – nichts über die Person und den geschäftlichen Hintergrund von 'AV.________’ wusste, geht aus seinen eigenen Aussagen hervor. So konnte er nicht einmal den richtigen Namen von ‘AV.________’ angeben (pag. 05 001 010 Z. 430: «er heisst glaublich AV.________»; pag. 05 002 009 Z. 289: «AV.________ oder so. Ich habe seinen richtigen Namen irgendwo in den Akten gesehen»).