05 002 015 Z. 514 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten für sich: «Er hat uns einen Dienst erweisen wollen, da habe ich keine Forderungen gestellt, weil er überzeugend war. Ich hatte keinen Anlass ihm zu misstrauen.». Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte, wenn es um seinen eigenen Vorteil ging, schriftliche Verträge aufsetzte und Sicherheiten in die Verträge aufnahm (vgl. u.a. pag. 04 002 648 f., «Darlehensvertrag» und «Gewinnbeteili- gungs-Vertrag»).