41 fern paradox ist, als er selber die Entgegennahme von Geldern quittierte (vgl. etwa den Sachverhalt BH.________ in E. 10.6. hiernach). Der Beschuldigte gestand gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch ein, im Nachhinein sei es ein Fehler gewesen, dass er keine schriftlichen Verträge abgeschlossen habe, er habe ihm (gemeint ‘AV.________’) 100% vertraut (pag. 05 002 014 Z. 473 und 484). Auch gab er zu, vom Empfänger des Geldes keine Sicherheiten eingefordert zu haben, weder für sich noch für die C.________ GmbH (pag. 05 002 015 Z. 514 ff.)