(Liegenschaft). Fakt ist, dass die C.________ GmbH nach Angaben des Beschuldigten – wenn überhaupt – ihre geleisteten Vorauszahlungen zurückerstattet erhalten und somit vom Kredit nicht profitiert hätte (vgl. pag. 18 1157 Z. 37 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter erstellt bzw. unbestritten, dass keine Unterlagen existieren, die über die an den Geldübergaben involvierten Vertragsparteien und über den Rechtsgrund der Geldübergaben Aufschluss geben würden. Insbesondere liess sich der Beschuldigte die Übergabe des Bargelds nicht quittieren, was inso-