05 002 013 Z. 459 ff.). Wie sich eine solche Aufteilung mit einem Kreditbetrag von CHF 5,2 Mio. bzw. CHF 5,77 Mio. in Einklang bringen lässt, erschliesst sich der Kammer nicht. Zudem macht es keinen Sinn, die Rückzahlung für Vorleistungen als Kredit auszugestalten. An anderer Stelle sprach der Beschuldigte sogar von Vorleistungen im Umfang von CHF 500'000.00, fügte jedoch an, dass diese Vorleistungen aufgrund der Zahlungen seines Bruders und des Darlehens von BI.________ bereits ausgeglichen worden seien. Erstinstanzlich sprach er wiederum von CHF 3,5 Mio. für die AA.