Dass die Kreditbeschaffung nicht im Interesse der C.________ GmbH, sondern in erster Linie zur Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ erfolgen sollte, zeigen weitere Aktenstücke und (mitunter widersprüchliche) Aussagen des Beschuldigten: So ist zunächst auf die sich auf pag. 07 059 083 befindliche, grobe Übersicht über die geplante Finanzierung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ mit einem erforderlichen Investitionskapital von CHF 5,2 Mio. hinzuweisen (datierend vom 17. Juli 2017). Aufgeführt ist ein Betrag von CHF 3,5 Mio. für «Bankablösung», CHF 700'000.00 für «Investition Fertigstellung» und eine weitere Million für «Übernahme/Ablösung Privatdarlehen».