Demgegenüber zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise Fotos von den Couverts machte, dass er das Geld nicht bloss in der «absurden» Hoffnung übergeben hat, von bzw. über ‘AV.________’ einen Kredit zu erhalten, sondern darin sehr wohl auch ein reelles Risiko erblickte und gewisse Bedenken hatte. Im Übrigen folgt die Kammer der Vorinstanz, welche sodann erwog, was folgt (pag. WSG 18 553; S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ weiter vor, er habe dies getan, ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu verlangen […].