39 Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Ergebnis an. So lässt sich die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte rund um ‘AV.________’ mit Blick auf die aktenkundigen Dokumente sowie die Aussage von G.________, wonach sie einmal einen 'AV.________’ getroffen habe, trotz der zeitweise widersprüchlichen und wenig konsistenten Aussagen des Beschuldigten nicht unbesehen als unglaubhaft taxieren. Demgegenüber zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise Fotos von den Couverts machte, dass er das Geld nicht bloss in der «absurden» Hoffnung übergeben hat, von bzw. über ‘AV.