wahlweise für die von ihm gehaltene M.________ AG, für sich privat oder für Drittpersonen (etwa G.________ und den 'AO.________ (Liegenschaft)’, sei erstellt und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Letztlich sei dieser Umstand für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung entscheidend. Der Beschuldigte habe das Geld an ‘AV.________’ in der «absurden» Hoffnung übergeben, von diesem oder von hinter diesem stehenden Personen ein Darlehen (einen ‘Kredit’) für die auf ihn lautende M.________ AG zu erhalten. Die Vorinstanz erachtete damit den Vorwurf, wonach der Beschuldigte das bezogene Bargeld 'AV.